|  | So kann der Kunde an dem Wechsel mit seiner KFZ Versicherung zu eineranderen Versicherungsgesellschaft gehindert (gemobbt) 
                    werden.
 
 Die KFZ VS wurden, per FAX und Vollmacht, von dem Versicherungs-makler,  fristgemäß gekündigt und bei einer preiswerteren  Versicherungsgesellschaft in Deckung gegeben.
 Richtiger Weise gab nun die 
                    Folgeversicherungsgesellschaft die Deckungszusage(elektronische Versicherungsbestätigung) an die  Zulassungsstelle für KFZ. Davon wurde die Mannheimer Vers., also der  Abteilungsleiter für KFZ Versicherungen, von der 
                    Zulassungstelle  benachrichtigt. Nun erteilte die KFZ Abteilung der Mannheimer Vers.  daraufhin selbst wieder Deckung ab Kündigungstermin an diese  Zulassungsstelle.
Dies ist der Trick und wäre nicht nötig gewesen, 
                    denn der KFZ Vertrag war ja gekündigt.So wird also geschickt ein kaotischer Ablauf eingefädelt, denn für den  bestehenden Versicherungsschutz zählt bei der Zulassungsstelle die  letztlich vorliegende Deckungszusage 
                    (elektronische  Versicherungsbestätigung) einer Versicherungs-gesellschaft. Dadurch wird  die Deckungzusage des Folgeversicherers aufgehoben.
 Der  Versicherungsnehmer zahlt natürlich den Beitrag für die KFZ 
                    Versicherung nicht an die Mannheimer  Vers., da dort gekündigt wurde, sondern an die  Folge Versicherungsgesellschaft und kommt so mit der Prämienzahlung bei der Mannheimer Vers. in Verzug.
 Bei der notwendigen 
                    Schadensfreiheitsrabatt-Anfrage (Beitragssatz zur Zahlung der Versicherungsprämie) durch die Folge-Versicherungs-gesellschaft bei Mannheimer Vers. erklärt diese rechtswidrig; der Vertrag bestehe noch ungekündigt.
 Die 
                    Folge-Versicherungsgesellschaft hebt die Versicherung des KFZ wegen ( eigentlich nicht vorhandener )  Doppelversicherung und älterer Rechte der Mannheimer Vers. auf.
 So ist es von der Mannheimer Vers. 
                    beabsichtigt.
 Nun zieht, im gleichen Arbeitsgang, die Mannheimer die Deckungszusage  wegen § 38 VVG (Nichtzahlung der Prämie) bei der Zulassungsstelle fiir  KFZ zurück und bestätigt dem Versicherungsnehmer nun doch 
                    die Kündigung  des Vertrages rückwirkend zum 01.01.20??. Der Versicherungsnehmer hat  keinen VS-Schutz und Nachweis mehr
 Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren  des Landratsamtes gegen den Versicherungsnehmer wird 
                    kostenpflichtig  eingeleitet, da kein Versicherungsschutz mehr besteht .
 Eine wiederholte Deckungszusage (eVb) zu der Zulassungstelle, durch die Folge-Versicherungsgesellschaft, wird notwendig. Dies ist nicht so 
                    einfach, da die Folge-Versicherungsgesellschaft Ihren Versicherungs-vertrag zwischenzeitlich  (wegen angeblicher Doppelversicherung mit der Mannheimer Vers.) gelöscht hat.
 Da braucht sich niemand zu wundern, dass 
                    die  Versicherungsnehmer (Kunden) Beschwerde beim Bundesaufsichtsamt einreichen, denn sie  haben unnötige Vervaltungskosten zu zahlen und auch bezahlt. Die Kosten  liegen zwischen 34 und 40 Euro .
 
 Die 
                    meisten  Versicherungsnehmer umgehen dieses Mobbing indem sie widerwillen zu der  Mannheimer Vers. AG, mit ihrer KFZ Versicherung zurückkehren.
  |