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So kann der Kunde an dem Wechsel mit seiner KFZ Versicherung zu einer anderen Versicherungsgesellschaft gehindert (gemobbt)
werden.
Die KFZ VS wurden, per FAX und Vollmacht, von dem Versicherungs-makler, fristgemäß gekündigt und bei einer preiswerteren Versicherungsgesellschaft in Deckung gegeben. Richtiger Weise gab nun die
Folgeversicherungsgesellschaft die Deckungszusage(elektronische Versicherungsbestätigung) an die Zulassungsstelle für KFZ. Davon wurde die Mannheimer Vers., also der Abteilungsleiter für KFZ Versicherungen, von der
Zulassungstelle benachrichtigt. Nun erteilte die KFZ Abteilung der Mannheimer Vers. daraufhin selbst wieder Deckung ab Kündigungstermin an diese Zulassungsstelle.
Dies ist der Trick und wäre nicht nötig gewesen,
denn der KFZ Vertrag war ja gekündigt.So wird also geschickt ein kaotischer Ablauf eingefädelt, denn für den bestehenden Versicherungsschutz zählt bei der Zulassungsstelle die letztlich vorliegende Deckungszusage
(elektronische Versicherungsbestätigung) einer Versicherungs-gesellschaft. Dadurch wird die Deckungzusage des Folgeversicherers aufgehoben. Der Versicherungsnehmer zahlt natürlich den Beitrag für die KFZ
Versicherung nicht an die Mannheimer Vers., da dort gekündigt wurde, sondern an die Folge Versicherungsgesellschaft und kommt so mit der Prämienzahlung bei der Mannheimer Vers. in Verzug. Bei der notwendigen
Schadensfreiheitsrabatt-Anfrage (Beitragssatz zur Zahlung der Versicherungsprämie) durch die Folge-Versicherungs-gesellschaft bei Mannheimer Vers. erklärt diese rechtswidrig; der Vertrag bestehe noch ungekündigt. Die
Folge-Versicherungsgesellschaft hebt die Versicherung des KFZ wegen ( eigentlich nicht vorhandener ) Doppelversicherung und älterer Rechte der Mannheimer Vers. auf. So ist es von der Mannheimer Vers.
beabsichtigt. Nun zieht, im gleichen Arbeitsgang, die Mannheimer die Deckungszusage wegen § 38 VVG (Nichtzahlung der Prämie) bei der Zulassungsstelle fiir KFZ zurück und bestätigt dem Versicherungsnehmer nun doch
die Kündigung des Vertrages rückwirkend zum 01.01.20??. Der Versicherungsnehmer hat keinen VS-Schutz und Nachweis mehr Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren des Landratsamtes gegen den Versicherungsnehmer wird
kostenpflichtig eingeleitet, da kein Versicherungsschutz mehr besteht . Eine wiederholte Deckungszusage (eVb) zu der Zulassungstelle, durch die Folge-Versicherungsgesellschaft, wird notwendig. Dies ist nicht so
einfach, da die Folge-Versicherungsgesellschaft Ihren Versicherungs-vertrag zwischenzeitlich (wegen angeblicher Doppelversicherung mit der Mannheimer Vers.) gelöscht hat. Da braucht sich niemand zu wundern, dass
die Versicherungsnehmer (Kunden) Beschwerde beim Bundesaufsichtsamt einreichen, denn sie haben unnötige Vervaltungskosten zu zahlen und auch bezahlt. Die Kosten liegen zwischen 34 und 40 Euro .
Die
meisten Versicherungsnehmer umgehen dieses Mobbing indem sie widerwillen zu der Mannheimer Vers. AG, mit ihrer KFZ Versicherung zurückkehren.
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