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Der Versicherungsmakler vermitteln
Versicherungsverträge zwischen zwei Parteien, zumeist Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler.
Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als "treuhänderähnliche Sachwalter" der Interessen des Versicherungsnehmers,
also seines Kunden auf dessen Seite.Er hat die Interessen
seines Kunden zu vertreten, einen ausreichenden Marktüberblick zu gewährleisten, diesen nachzuweisen und kann vom Kunden haftbar gemacht werden.
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Der Versicherungsvertreter ist
Geschäftsbesorger des Versicherungs-unternehmens und vertritt damit in erster Linie dessen Interessen. Er ist vertraglich an die
Versicherungsgesellschaft oder Versicherungs-organisation gebunden. Fehler des Versicherungsagenten werden dem Versicherungsunternehmen als eigenes Wissen zugerechnet (§ 278 BGB). Andere Bezeichnungen für den Versicherungsvertreter sind Agent, Exklusivvertrieb, Agenturvertrieb, Ausschließlichkeitsagent, Außendienst der Versicherungsgesellschaft, Tied Agent. Ebenfalls zu den Versicherungsvertretern gehören Mehrfachagenten, welche für mehrere Versicherungsunternehmen Geschäfte anbahnen.
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